X. Erbschein; Erbscheinsantrag; Europäisches Nachlasszeugnis

1. Neuregelung des Erbscheinsverfahrens; Übergangsrecht

Die Beurkundung von Erbscheinsanträgen gehört in der notariellen Praxis zur regelmäßigen Routine. Die Schwierigkeit der zu fertigenden Entwürfe reicht dabei von ganz einfach (klare Fakten- und Rechtslage; nur ein Erbe; alle urkundlichen Nachweise liegen vor; kein Auslandsbezug) bis sehr komplex (unklare Fakten- und/oder Rechtslage; Vielzahl von Erben, davon einige unbekannt, ggf. untereinander zerstritten; urkundliche Nachweise fehlen oder sind nur schwer zu beschaffen; Auslandsbezug). Für den Notariatsmitarbeiter bedeutet das, dass er besondere Sorgfalt walten lassen und alle Sachverhaltsdetails berücksichtigen muss. Kein Fall gleicht hier dem anderen.

Die Vorschriften zum deutschen Erbscheinsverfahren sind im Zuge der EuErbVO (siehe oben Abschnitt III.) neu gefasst worden. Bislang standen sie - als Verfahrensrecht systematisch unzutreffend - in §§ 2354 - 2359, 2361, 2363 -2364, 2369 BGB a.F. Der deutsche Gesetzgeber hat daher das Wirksamwerden der EuErbVO zum 17.08.2015 zum Anlass genommen, das Erbscheinsverfahren in das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit - das FamFG - zu integrieren. Es findet sich jetzt in §§ 352a-352e FamFG.