IX. Der Erbvertrag

Der Erbvertrag erlaubt es mehreren Personen, letztwillige Verfügungen in einer Urkunde anzuordnen und diese mit einer spezifischen erbrechtlichen Bindung (siehe unten Ziffer 3.) zu belegen. Er hat gegenüber einzeltestamentarischen Verfügungen damit einen Anwendungsbereich, der funktional mit dem eines gemeinschaftlichen Testaments vergleichbar ist. Aus diesem Grund wird in der nachfolgenden Darstellung besonderes Augenmerk auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Erbvertrag und gemeinschaftlichem (notariellen) Testament gelegt.

1. Mögliche Beteiligte

Ein wichtiger Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament betrifft den Kreis möglicher Erbvertragsparteien: Erbverträge sind nicht - wie gemeinschaftliche Testamente, siehe oben Abschnitt VIII. Ziffer 1. - nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Sie können vielmehr zwischen beliebigen Personen vereinbart werden, so z.B. auch zwischen Verlobten, zwischen nicht verheirateten Paaren oder zwischen Eltern und ihren Kindern.

Es können auch mehr als nur zwei Personen einen Erbvertrag vereinbaren, so etwa, wenn Eltern nicht nur im Verhältnis untereinander, sondern auch zu einem oder mehreren ihrer Kinder eine "verbindliche" erbrechtliche Regelung wünschen.