XIII. Abwicklung notarieller Urkunden mit erbfolgerelevantem Inhalt

1. Registrierung beim Zentralen Testamentsregister (ZTR)

a) Einrichtung

Rechtslage bis 31.12.2011

Bis zum 31.12.2011 wurde die Errichtung von Testamenten, Erbverträgen und sonstigen erbfolgerelevanten Urkunden händisch oder per Schreibmaschine auf Karteikarten (wegen ihrer gelben Farbe auch Gelbe Karten genannt) vermerkt und bei dem Geburtsstandesamt eines jeden beteiligten Erblassers eingereicht. Dort wurde eine Gelbe Karte in die sogenannte Testamentskartei aufgenommen. Da das Geburtsstandesamt von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt (wegen § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PStG), konnte es das zuständige Nachlassgericht von der Existenz der erbfolgerelevanten Urkunde in Kenntnis setzen, indem es die Gelbe Karte im Sterbefall dorthin übersandte. Somit war verfahrensrechtlich sichergestellt, dass eine in amtlicher (notarieller oder gerichtlicher) Verwahrung befindliche erbfolgerelevante Urkunde im Sterbefall auch aufgefunden werden konnte. Hatte der Erblasser kein inländisches Geburtsstandesamt, weil er im Ausland geboren war (und die Geburt nicht im Inland gem. § 36 PStG nachbeurkundet wurde), wurde die Gelbe Karte an das "Hilfsstandesamt" beim Amtsgericht Schöneberg, die sogenannte Hauptkartei für Testamente (HFT), geschickt.

Einrichtung des ZTR zum 01.01.2012

Seit dem 01.01.2012 erfolgt die Registrierung notarieller erbfolgerelevanter Urkunden ausschließlich elektronisch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin (ZTR).