V. Die gewillkürte Erbfolge

1. Vorüberlegungen

Macht der Erblasser von seiner Testierfreiheit Gebrauch, gehen seine letztwilligen Verfügungen der gesetzlichen Erbfolge vor (Vorrang der gewillkürten Erbfolge, siehe oben Abschnitt II. Ziffer 7.). Die einzelnen erbrechtlichen Gestaltungsmittel werden in den folgenden Abschnitten hinsichtlich ihrer äußeren Form und einiger typischer Inhalte näher dargestellt. Es kann aber hilfreich sein, sich vorab die besondere rechtliche Schwierigkeit des Erbrechts und die komplexen Anforderungen an eine zweckmäßige erbrechtliche Gestaltung zu verdeutlichen. Ausgangspunkt der Überlegungen sollte dabei stets der Erblasser und sein letzter Wille sein, da die inhaltliche Gestaltungsfreiheit im Erbrecht sehr weit reicht.

2. Anforderungen an den erbrechtlichen Berater