VI. Das Einzeltestament

1. Das eigenhändige Testament

Anders als z.B. beim Immobilienkauf (§ 311b BGB, § 11 Abs. 2 ErbbauRG, § 4 Abs. 3 WEG) oder der GmbH-Gründung (§ 2 GmbHG) muss eine Person ihren letzten Willen nicht zwingend in einer notariellen Urkunde festhalten. Zulässig - und entsprechend verbreitet - ist auch das sogenannte eigenhändige Testament2247 BGB), auch in der Erscheinungsform des eigenhändigen Ehegattentestaments (§ 2267 BGB, dazu unten Abschnitt VIII. Ziffer 2.). Der Erbvertrag (§ 2276 BGB, dazu unten Abschnitt IX. Ziffer 2.) und bestimmte lebzeitige Gestaltungsinstrumente (wie etwa der Erb- oder Pflichtteilsverzicht, § 2348 BGB - dazu unten Abschnitt XIV. Ziffer 2. - und der Erbschaftskaufvertrag, § 2371 BGB) müssen hingegen zwingend notariell beurkundet werden.

Dementsprechend kennt das BGB zwei Arten von ordentlichen Testamenten, nämlich das eigenhändige und das notarielle (§ 2231 BGB). Zwischen diesen beiden Arten der Errichtung hat sich der Testierwillige zu entscheiden. Falls er in dieser Frage rechtlich beraten werden möchte, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, lässt sich festhalten, dass die Vorteile eines notariellen Testaments deutlich überwiegen und die vermeintlichen Vorteile eines eigenhändigen Testaments relativiert werden müssen:

a) Vorteile des eigenhändigen Testaments