Autor: Grziwotz |
Der Inhalt einer Patientenverfügung kann nur dann verpflichtend sein, wenn von dem Adressanten rechtlich zulässiges Handeln verlangt wird. Aktive Sterbehilfe - also die Verkürzung des verlöschenden Lebens durch aktive Einflussnahme auf den Krankheits-/Sterbeverlauf -, d.h. nicht nur eine Beschränkung auf eine Suizidbegleitung, ist nicht zulässig (siehe Teil 6/3.11.10.2).
Zulässig ist:
die Hilfe beim Sterben durch Schmerzlinderung ohne unmittelbar beabsichtigte Lebensverkürzung; |
das Sterbenlassen durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen (BGH, Urt. v. 13.09.1994 - 1 StR 357/94, NJW 1995, 204), und zwar auch ein begleiteter Suizid (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.2022 - 6 StR 68/21, NJW 2022, 3021); |
das Sterbenlassen durch den Abbruch bereits eingeleiteter Maßnahmen (BGH, Beschl. v. 17.09.2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226 = NJW 2014, |
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