3. Bindungswirkung
Unsere gegenseitig getroffenen Verfügungen für den ersten wie auch den zweiten Todesfall sollen wechselbezüglich und bindend sein, allerdings mit der Maßgabe, dass der länger lebende Ehegatte von uns anderen Personen im Wege des Vermächtnisses Vermögenswerte zuwenden kann, wenn diese nach dem Tod des Erstversterbenden neu hinzuerworben worden sind und sie sich nicht lediglich als wirtschaftlicher Ersatz unseres beim ersten Todesfall vorhandenen Vermögens i.S.v. § 2041 BGB darstellen.(1) Der Bestand der Verfügung des Erstversterbenden hängt von der Ausübung des Abänderungsrechts nicht ab.(2)
Beim Tod des Erstversterbenden ist auf Verlangen eines jeden Abkömmlings - insoweit wird diesen ein Vermächtnis eingeräumt - ein Vermögensverzeichnis über den Bestand des Nachlasses und das Vermögen des überlebenden Ehegatten zu erstellen.(3)
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