Sogenannte einfache Pflichtteilsklausel/Erschwerung des Pflichtteilsverlangens von Abkömmlingen

Urkundseingang

Erbeinsetzung

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

Erben des Letztversterbenden von uns werden unsere Kinder ..., ... und ....

Pflichtteilsverlangen

Wenn eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil einfordert und diesen auch ganz oder teilweise erhält, soll Folgendes gelten:

a)   Die Kinder, die den Pflichtteil verlangen, sollen auch vom Nachlass des Überlebenden von uns nur den Pflichtteil erhalten. Über das dadurch frei werdende Vermögen kann der Überlebende nach freiem Belieben unter Lebenden wie durch Verfügung von Todes wegen verfügen.

b)   Die Kinder, die den Pflichtteil nicht verlangen, sollen aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis erhalten, das so groß ist, wie deren Erbteil bei gesetzlicher Erbfolge sein würde. Die Vermächtnisse sollen sofort beim Tode des Erstversterbenden anfallen, aber erst bei dem Tode des Letztversterbenden ausgezahlt werden.

Ort, Datum

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