Jüngere Eheleute mit minderjährigen Kindern bei kleineren und mittleren, gemeinsam erwirtschafteten Vermögen

Gemeinschaftliches Testament

1. Vorbemerkung, Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen und Rechtswahl

Wie in Muster 5/3.4.1.1

2. Erbeinsetzung

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein. Wir wünschen nicht, dass eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil verlangt.(1)

Zu Schlusserben beim Tod des Überlebenden von uns bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder. Dies sind derzeit unsere Kinder ... und ... mit einem Erbteil von je zur Hälfte. Wenn eines unserer Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Letztversterbenden bereits vorverstorben sein sollte, treten dessen Abkömmlinge ersatzweise an dessen Stelle. Wiederum ersatzweise tritt Anwachsung ein.(2)

3. Bindungswirkung

Unsere gegenseitig getroffenen Verfügungen für den ersten Todesfall sollen wechselbezüglich sein. Sie können nur deshalb gemeinschaftlich geändert oder einseitig durch notariell beurkundeten und anschließend zuzustellenden Widerruf aufgehoben werden.

Nach dem Tod des Erstversterbenden von uns ist der überlebende Ehegatte befugt, ohne Beeinträchtigung seines Alleinerbenrechts einseitig dieses Testament beliebig zu ändern und anderweitig von Todes wegen zu verfügen. Er ist nicht an die getroffene Schlusserbeneinsetzung gebunden.(3)

4. Unglücksklausel

Zunächst wie Muster 5/3.4.1.1 Nr. 3.