Wiederverheiratung

8. Wiederverheiratung

Für den Fall, dass sich einer von uns nach dem Tod des anderen wiederverheiraten sollte,(1) erhalten unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge Quotenvermächtnisse in Geld. Der Betrag des jeweiligen Geldvermächtnisses errechnet sich nach dem Wert des gesetzlichen Erbteils unserer Abkömmlinge, wie er sich zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden ergeben hätte. Maßgeblich ist der nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkosten verbleibende Wert des reinen Nachlasses des Erstversterbenden zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Voraus i.S.v. §  1932 BGB bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.

Jedem Abkömmling steht ein vom anderen Abkömmling unabhängiger Vermächtnisanspruch zu.(2) Das zur Ersatzerbfolge unter Nr. 2 Gesagte gilt entsprechend für die Vermächtnisansprüche.