Nießbrauch am Nachlass des Erstversterbenden

1. Vorbemerkung, Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen und Rechtswahl

Wie in Muster 5/3.4.1.1.

2. Erbeinsetzungen

Jeder von uns setzt die bei seinem Tod vorhandenen, gemeinschaftlichen Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu seinen Erben ein.

3. Nießbrauchsvermächtnis

Dem Überlebenden von uns wird beim Tod des Erstversterbenden der lebenslängliche und unentgeltliche Nießbrauch an den Erbteilen unser Abkömmlinge zugewandt.(1)

4. Testamentsvollstreckung

Der Erstversterbende von uns ordnet Testamentsvollstreckung an und setzt den Überlebenden zum Testamentsvollstrecker ein. Er hat die Aufgabe, sich den Nießbrauch an den Erbteilen unserer Kinder zu bestellen und den Nachlass des Erstversterbenden zu verwalten. Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt und von den Beschränkungen des §  181 BGB befreit. Der Testamentsvollstrecker erhält keine Vergütung.(2)

5.-7. Pflichtteilsklausel, Bindungswirkung, Anfechtungsverzicht

Wie in Muster 5/3.4.2 mit der Maßgabe, dass es bei der Bindungswirkung im 2. Absatz letzter Satz heißen muss:

Seine Stellung als Nießbraucher und Testamentsvollstrecker wird durch Ausübung des Änderungsvorbehalts nicht beeinträchtigt.

8. Wiederverheiratung