Gemeinschaftliches Testament

Gemeinschaftliches Testament

1. Vorbemerkung, Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen und Rechtswahl

Wie in Muster 5/3.4.1.1

2. Erbeinsetzung

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Überlebende von uns wird jedoch nur Vorerbe. Er ist von allen Beschränkungen befreit, soweit dies nach dem Gesetz möglich ist. Einen Ersatzvorerben bestimmen wir nicht. Die nachfolgend bestimmten Nacherben sind für den Fall, dass der Überlebende von uns nicht zur Erbfolge gelangt, Ersatzerben. Eine Vor- und Nacherbfolge findet dann nicht statt. Es gilt insoweit §  2102 Abs.  2 BGB.(1)

Nacherben werden unsere gemeinschaftlichen Kinder ..., geboren am ... und ..., geboren am ..., zu gleichen Teilen. Sollte eines unserer Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Letztversterbenden bereits vorverstorben sein, treten dessen Abkömmlinge ersatzweise an dessen Stelle, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten. Sind beim Anfall der Nacherbschaft keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge mehr vorhanden oder haben diese die Erbschaft ausgeschlagen, werden die gesetzlichen Erben des Erstversterbenden zweiter ggf. höherer Ordnung unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu Ersatznacherben bestimmt.(2) Die Anwartschaft der Nacherben ist weder vererblich noch veräußerlich, ausgenommen die Veräußerung an den Vorerben. In diesem Fall entfällt die Ersatznacherbfolge.(3)