Testament
Wir, die Eheleute ... und ..., geboren am ... in ..., wohnhaft ..., setzen uns hiermit wechsel- und gegenseitig als alleinige Vorerben unseres jeweiligen Vermögens ein.
Der Nacherbfall tritt im Fall des Todes des Überlebenden von uns ein. Nach- und Ersatzerben sind unsere Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.Für den Fall, dass der überlebende Ehegatte sich wiederverheiratet, soll die Nacherbfolge bezüglich der Vorerbschaft nach dem Erststerbenden nicht mit dem Tod des Vorerben, sondern bereits mit Eintritt der Wiederverheiratung eintreten.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|