1.11 Andere Rentenrechtssysteme

Autoren: Nau/Hennig

Für den Personenkreis, der gem. §§  1 - 4 SGB VI nicht nach dem SGB VI rentenversicherungspflichtig ist, existieren zum Teil rentenrechtliche Sonderversorgungssysteme, wie beispielsweise für Beamte, Richter und Soldaten sowie Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken. Die Anspruchsvoraussetzungen in diesen Sonderversorgungssystemen weichen - zum Teil grundsätzlich - von den oben dargestellten Anspruchsvoraussetzungen in der GRV ab. Haben diese Personen auch Zeiten im Bereich der GRV zurückgelegt, können sie bei Erfüllung der jedenfalls allgemeinen Wartezeit neben der Rente aus dem Sonderversicherungssystem auch eine Rente aus der GRV erhalten.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.04.2024