Autoren: Nau/Hennig |
Das SGB VI erfasst grundsätzlich alle Sachverhalte unabhängig davon, ob die dem Sachverhalt zugrundeliegenden Rechtsfragen vor oder nach dem Inkrafttreten des SGB VI entstanden sind (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Von diesem Geltungsgrundsatz gibt es Ausnahmen, in denen altes Recht anzuwenden ist. Die Einzelheiten hierzu sind in § 300 Abs. 3 ff. SGB VI geregelt.
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