1.2 Zeitlicher Geltungsbereich

Autoren: Nau/Hennig

Das SGB VI erfasst grundsätzlich alle Sachverhalte unabhängig davon, ob die dem Sachverhalt zugrundeliegenden Rechtsfragen vor oder nach dem Inkrafttreten des SGB VI entstanden sind (§  300 Abs.  1 SGB VI). Von diesem Geltungsgrundsatz gibt es Ausnahmen, in denen altes Recht anzuwenden ist. Die Einzelheiten hierzu sind in §  300 Abs.  3 ff. SGB VI geregelt.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.04.2024