1.8 Rentenberechnung

Autoren: Nau/Hennig

1.8.1 Grundsatz

Welche Rentenhöhe der Versicherte zu erwarten hat, richtet sich in erster Linie nach dem individuellen Lebensarbeitsentgelt des Versicherten, bemisst sich folgerichtig daher an der Höhe der zuvor zur Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Vereinfacht ausgedrückt ist die Rente umso höher, je länger und je höher Beiträge dem Versicherungskonto des Versicherten gutgeschrieben worden sind (§  63 SGB VI).

Die dem Rententräger gemeldete Beitragsleistung entsprechend dem monatlichen Bruttoarbeitseinkommen bzw. -entgelt wird in sogenannte persönliche Entgeltpunkte umgerechnet und dann in die zur Ermittlung der Rentenhöhe umzurechnende Rentenformel als ein Faktor eingestellt.

1.8.2 Persönliche Entgeltpunkte

Die auf diesem Wege ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (EP) werden mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor multipliziert. Aus diesen drei Faktoren ergibt sich dann die Höhe der Bruttomonatsrente.

Der nach §  77 SGB VI zu berücksichtigende Zugangsfaktor kann je nach Rentenart die Summe der Entgeltpunkte entwerten. Zumeist beträgt der Zugangsfaktor jedoch 1,0, so dass die Summe der Entgeltpunkte regelmäßig den in die o.g. Rentenformel einzustellenden persönlichen Entgeltpunkten entspricht.