Autoren: Nau/Hennig |
Das wichtigste Beitragsinstrumentarium sind die sogenannten Pflichtbeiträge (§ 158 SGB VI), wobei aufgrund der demographischen Entwicklung der Beitragssatz für die Pflichtbeiträge nahezu kontinuierlich gestiegen ist (aktuell beträgt der Beitragssatz 18,6 %, Stand: 2024), im Vergleich zu dem Beitragssatz von 5,6 % bis zum 31.05.1949.
Bei Beschäftigten wird das Bruttoarbeitsentgelt für die Beitragsbemessung herangezogen (§§ 161 ff. SGB VI). Bei selbständig Tätigen ist grundsätzlich bezüglich der Beitragsberechnung das Einkommen in Höhe der Bezugsgröße gem. § 165 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB VI heranzuziehen. Weitere Sondervorschriften finden sich in den §§ 166 ff. SGB VI.
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