1.12 Hinzuverdienst zur Rente

Autoren: Nau/Hennig

Mit Wirkung zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die Bedingungen der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentenbezieher in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich verbessert.6)

Die Möglichkeit des unbegrenzten Hinzuverdienstes bei Bezug einer Regelaltersrente blieb dabei erhalten. Darüber hinaus wurden auch bei anderen Rentenarten die Hinzuverdienstgrenzen angehoben oder sind ganz entfallen.

1.12.1 Regelaltersrente

Hat ein Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente erfüllt, kann dieser neben dem Bezug der Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Darüber hinaus besteht für diesen bei unselbständiger Beschäftigung Versicherungsfreiheit nach §  5 Abs.  4 Nr. 1 SGB VI.

Trotz dieser Versicherungsfreiheit sind von dem Arbeitgeber nach §  172 Abs.  1 Nr. 1 SGB VI Arbeitgeberanteile an die Rentenversicherungsträger zu zahlen. Diese Beitragspflicht des Arbeitgebers ist gesetzlich geregelt worden, um aus arbeitsmarktpolitischen Gründen einem Arbeitgeber keinen finanziellen Anreiz zu geben, Rentner jüngeren Arbeitnehmern vorzuziehen.