1.13 Flexirente

Autoren: Nau/Hennig

Durch das Flexirentengesetz7)

wurden die Vorschriften über Hinzuverdienste von Rentnern aus einer Rentnerbeschäftigung sowie über Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Altersrente umfassend geändert.

Bezieht ein Arbeitnehmer bereits eine Vollrente wegen Alters, tritt grundsätzlich Versicherungsfreiheit seiner Beschäftigung nach Ablauf des Monats ein, in dem die Regelaltersgrenze gem. §  5 Abs 4 Nr 1 SGB VI erreicht wird. Der Arbeitgeber hat aber trotz Versicherungsfreiheit nach §  172 Abs 1 Satz 1 SGB VI weiterhin Arbeitgeberbeiträge zu zahlen.

Der Arbeitnehmer hat nun die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Macht er hiervon Gebrauch, werden die von ihm und dem Arbeitgeber zu zahlenden Pflichtbeiträge in Form von Zuschlägen an Entgeltpunkten rentenwirksam. Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden erstmals mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze - und wenn der Rentner auch darüber hinaus versicherungspflichtig beschäftigt bleibt - anschließend jährlich jeweils zum 01.07. berücksichtigt (§  66 Abs 3a SGB VI).

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