Autoren: Nau/Hennig |
Auch bei rentennahen Jahrgängen kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass diese wegen Nichterfüllung besonderer Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente eine Erwerbsminderungsrente beantragen müssen, weil sie gesundheitlich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind. Daher kommt für diesen Personenkreis die Beantragung einer - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Alter unabhängig zu gewährenden - Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI in Betracht.
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