1.3 Persönlicher Geltungsbereich

Autoren: Nau/Hennig

Der erste Abschnitt des ersten Kapitels des SGB VI benennt den Kreis der kraft Gesetzes in der GRV Versicherten. Dies sind im Wesentlichen Beschäftigte i.S.v. §  1 SGB VI und die in §  2 SGB VI im Einzelnen benannten Versicherungspflichtigen, wie z.B. selbständig tätige Lehrer und Erzieher, Künstler und Publizisten entsprechend den Vorgaben des Künstlersozialversicherungsgesetzes und die sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, oft auch als Scheinselbstänige bezeichnet.

Weitere Versicherungspflichtige erfasst das Gesetz in §  3 SGB VI (Sonstige Versicherte) und in §  4 SGB VI (Versicherungspflichtige auf Antrag). Schließlich sind in den Folgevorschriften versicherungsfreie Personen (§  5 SGB VI), von der Versicherungspflicht auf Antrag befreite Versicherte (§  6 SGB VI) und freiwillig Versicherte (§  7 SGB VI) benannt.