Autoren: Nau/Hennig |
Der erste Abschnitt des ersten Kapitels des SGB VI benennt den Kreis der kraft Gesetzes in der GRV Versicherten. Dies sind im Wesentlichen Beschäftigte i.S.v. § 1 SGB VI und die in § 2 SGB VI im Einzelnen benannten Versicherungspflichtigen, wie z.B. selbständig tätige Lehrer und Erzieher, Künstler und Publizisten entsprechend den Vorgaben des
Weitere Versicherungspflichtige erfasst das Gesetz in § 3 SGB VI (Sonstige Versicherte) und in § 4 SGB VI (Versicherungspflichtige auf Antrag). Schließlich sind in den Folgevorschriften versicherungsfreie Personen (§ 5 SGB VI), von der Versicherungspflicht auf Antrag befreite Versicherte (§ 6 SGB VI) und freiwillig Versicherte (§ 7 SGB VI) benannt.
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