1.9 Fremdrentenrecht

Autoren: Nau/Hennig

Insbesondere von Kriegswirren betroffene Versicherte (Vertriebene und Flüchtlinge) sollen im System der GRV grundsätzlich so gestellt werden, als hätten sie im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Beiträge zur Rentenversicherung zurücklegen können. Um diese gesetzgeberische Intention zu erreichen, sieht das Fremdrentengesetz (FRG) vor, dass für diesen Personenkreis sowie zugunsten der Personen, die gem. § 22 FRG i.V.m. §  256b SGB VI glaubhaft gemachte Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben, rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.04.2024