1.7 Wartezeiten (§ 50 SGB VI)

Autoren: Nau/Hennig

Das Gesetz kennt unterschiedliche Wartezeiten:

Die allgemeine, fünfjährige Wartezeit, die erfüllt sein muss, um eine Regelaltersrente (§  35 SGB VI), eine Rente wegen Erwerbsminderung (§  43 SGB VI) oder eine Rente wegen Todes (§  46 SGB VI) zu erhalten, ist in §  50 Abs.  1 SGB VI geregelt.

Für die vorgezogenen Altersrenten wegen Schwerbehinderung und für langjährig Versicherte muss eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein (§  50 Abs.  4 SGB VI).

Altersrenten für besonders langjährig Versicherte werden nach §  50 Abs.  5 SGB VI erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren gewährt.