3.1.1 Durchsuchung als Zwangsmaßnahme

Autor: Grube

3.2

Die Durchsuchung ist eine staatliche Zwangsmaßnahme, die grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 102 ff. StPO zulässig ist. Erklärt der Betroffene allerdings wirksam sein Einverständnis mit der Durchsuchung, müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein (sog. Durchsicht). Das Einverständnis muss aber ausdrücklich erklärt werden, die bloß stillschweigende Duldung der Maßnahme genügt nicht.

Praxistipp

Der Verteidiger wird darauf zu achten haben, dass der Mandant kein Einverständnis mit der Durchsuchung erklärt. Mögliche schwerwiegende, zu Beweisverwertungsverboten führende Mängel der Durchsuchungsanordnung (z.B. wegen willkürlicher Annahme von "Gefahr in Verzug") können sonst im weiteren Verfahren nicht geltend gemacht werden.