3.1.4 Durchsuchung beim Verdächtigen

Autor: Grube

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Bei demjenigen, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann gem. § 102 StPO eine Durchsuchung sowohl bezüglich seiner Person als auch seiner Sachen durchgeführt werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln (§ 94 StPO) oder von Gegenständen führen wird, die der Einziehung oder Unbrauchbarmachung unterliegen (§ 111b Abs. 2 StPO). Für eine Durchsuchung beim Verdächtigen zum Zweck seiner Ergreifung bedarf es dann keiner Durchsuchungsanordnung, wenn bereits ein Haft- oder Vorführungsbefehl vorliegt.16)

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