3.1.7 Anordnungsverfahren

Autor: Grube

3.1.7.1 Zuständigkeit

3.22

Zuständig für die Anordnung der Durchsuchung ist im Ermittlungsverfahren gem. § 105 Abs. 1 StPO der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG). Der Richtervorbehalt, der sich für Wohnungsdurchsuchungen unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 GG ergibt, bezweckt eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz, da i.d.R. eine vorherige Anhörung des Betroffenen den Untersuchungszweck gefährden könnte und deshalb gem. § 33 Abs. 4 StPO unterbleibt.35)

3.23

Zuständiger Richter ist der Ermittlungsrichter des Bezirks, in dem die ermittelnde Staatsanwaltschaft oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat (§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO). Für Verfahren in Staatsschutzsachen gibt es bei den Oberlandesgerichten und dem BGH jeweils eigene Ermittlungsrichter.

3.24

Nach Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) ist das mit der Sache befasste Gericht zuständig, soweit die angeklagte Tat Grundlage der Durchsuchungsanordnung ist (§ 162 Abs. 3 StPO). Weil mit der Anklageerhebung die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwaltschaft auf das erkennende Gericht übergeht, ist - anders als im Ermittlungsverfahren - kein staatsanwaltschaftlicher Antrag mehr erforderlich, das Gericht kann somit von Amts wegen Durchsuchungen anordnen.

35)