3.1.2 Ziele der Durchsuchung

Autor: Grube

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Kennzeichnend für eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.1)

Eine Durchsuchung kann zunächst als sogenannte Ergreifungsdurchsuchung der Ergreifung einer Person dienen. Dabei kann es nicht nur um die Verhaftung und die vorläufige Festnahme nach §§ 112 ff., 127 StPO gehen, sondern auch um die Ergreifung zur Durchführung anderer Zwangsmaßnahmen (wie § 81a StPO) oder zur Vorführung zu Vernehmungen oder Terminen (wie § 134 StPO oder § 230 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus ist die Durchsuchung als sogenannte Ermittlungsdurchsuchung zur Verfolgung von Spuren einer Straftat, dem Auffinden von Beweismitteln oder dem Auffinden von Einziehungsobjekten (§ 111b Abs. 2 Satz 3 StPO) zulässig. Schließlich gibt es noch die Durchsuchung zum Zweck der Feststellung der Identität einer Person gem. § 163b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 StPO.

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