3.1.10 Rechtsbehelfe

Autor: Grube

3.69

Für die Frage des Rechtsschutzes gegen Durchsuchungen ist zu differenzieren hinsichtlich:

der Anordnung: in richterliche und nichtrichterliche Maßnahmen;

des Verfahrensstands: in noch andauernde und bereits vollzogene Maßnahmen;

des Rechtsschutzziels: ob die Rechtsmäßigkeit der Anordnung oder die Art und Weise der Durchführung beanstandet wird.

3.70

Gegen die richterlich angeordnete Durchsuchung ist die Beschwerde gem. §  304 StPO der statthafte Rechtsbehelf. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme noch andauert und nicht beendet ist. Bei vorläufiger Sicherstellung von Unterlagen und elektronischen Speichermedien tritt die Beendigung erst nach Durchsicht i.S.d. § 110 StPO ein.93)

Sonst ist die Maßnahme beendet, wenn nichts sichergestellt worden ist, alle Gegenstände zurückgegeben worden sind oder sichergestellte Gegenstände aufgrund gesondert angeordneter Beschlagnahme bei der Ermittlungsbehörde verbleiben. Das Beschwerdegericht kann - je nachdem, was gerügt wird - sowohl die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses als auch die Art und Weise der Durchführung prüfen.94)

3.71