3.1.12 Entschädigung

Autor: Grube

3.79

Eine Entschädigung für Durchsuchungsmaßnahmen gibt es grundsätzlich nicht. Einen Entschädigungsanspruch sieht das Gesetz für den Beschuldigten nur dann vor, wenn er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG). Bei einer Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO) kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht. Dritte müssen rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen; unter engen Voraussetzungen kann ihnen ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff zustehen.110)

110)

BGH, Urt. v. 14.03.2013 - III ZR 253/12, NJW 2013, 1736.