3.1.3 Durchsuchungsobjekte

Autor: Grube

3.5

Durchsucht werden können Wohnungen und andere Räume des Verdächtigen, seine Person und die ihm gehörenden Sachen102 StPO). Auch wenn § 103 StPO, der die Durchsuchung bei Unverdächtigen regelt, nur von "zu durchsuchenden Räumen" spricht, dürfen auch hier die Person und die ihr gehörenden Sachen durchsucht werden.5)

Zwar werden Grundstücke als Durchsuchungsobjekte in den §§ 102, 103 StPO nicht ausdrücklich bezeichnet. Deren Durchsuchung wird aber ebenfalls für zulässig gehalten, da das "befriedete Besitztum" in den Vorschriften zur Durchführung der Durchsuchung (§ 104 Abs. 1, § 105 Abs. 2 StPO) genannt wird.6)

3.6

Die Durchsuchung zum Zweck der Identitätsfeststellung gem. § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO erlaubt nur die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und seiner mitgeführten Sachen, nicht aber seiner Wohnung oder anderer Räumlichkeiten (etwa zur Suche nach Ausweisen).7)

3.1.3.1 Wohnungen und andere Räume

3.7