3.1.11 Beweisverwertungsverbote

Autor: Grube

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Auch bei rechtswidrigen Durchsuchungen gilt für die Frage der Verwertbarkeit der allgemeine Grundsatz, dass nicht jeder Verfahrensverstoß zu einem Beweisverwertungsverbot führt.102)

Ein Beweisverwertungsverbot stellt eine begründungsbedürftige Ausnahme dar. Es kann sich im Einzelfall aus schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ergeben, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind.103) Dies ist der Fall, wenn der Richtervorbehalt bewusst missachtet wird oder seine Voraussetzungen in grober Weise verkannt werden.104) Dann kommt es auch nicht mehr darauf an, dass bei richtiger Verfahrensweise ein Durchsuchungsbeschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen wäre.105)

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