3.1.8 Inhaltliche Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss

Autor: Grube

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In der jüngeren Rechtsprechung wurden die inhaltlichen Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse deutlich verschärft. Wegen der Schwere des mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht aus Art.  13 Abs.  1 GG muss der Richter zur Wahrung der ihm zugewiesenen Kontrollfunktion den Durchsuchungsbeschluss so formulieren, dass der Grundrechtseingriff messbar und kontrollierbar bleibt. Der Durchsuchungsbeschluss hat daher insbesondere den Tatvorwurf so zu umschreiben, dass der äußere Rahmen abgedeckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dadurch wird zugleich dem Betroffenen ermöglicht, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen - soweit ihm das rechtlich möglich ist - von vornherein entgegenzutreten.44)

Im Beschluss muss die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, aber doch so genau umschreiben werden, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist.45) Pauschale Angaben, wie "über Jahre hinweg" betriebene Steuerhinterziehung, genügen regelmäßig nicht.46) Erforderlich sind knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben, die eine Subsumtion unter die wesentlichen Tatbestandsmerkmale erlauben.

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