Autor: Grube |
Bei anderen als den in § 102 StPO genannten Personen können Räume nur unter den in § 103 StPO genannten Voraussetzungen durchsucht werden. Dazu muss die Durchsuchung erforderlich sein, um
Spuren einer Straftat zu verfolgen, |
einen Beschuldigten zu ergreifen oder |
bestimmte Gegenstände zu beschlagnahmen, die als Beweismittel i.S.v. § 94 StPO geeignet sind oder eingezogen bzw. unbrauchbar gemacht werden können (§ 111b StPO). |
"Andere Person" ist auch derjenige, der wegen Schuld- oder Strafausschließungsgründen nicht verfolgt werden kann, z.B. Strafunmündige (§ 19 StGB). Ebenfalls erfasst werden juristische Personen und Behörden und Banken.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|