3.1.9 Ausführung der Durchsuchung

Autor: Grube

3.1.9.1 Zuständigkeit

3.39

Zuständig für die Ausführung der Durchsuchung ist die Staatsanwaltschaft, die den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zur Vollstreckung übergeben bekommt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie kann die Durchsuchung selbst vornehmen oder andere Behörden, insbesondere die Polizei, beauftragen.

Hinweis

Im Hinblick auf spätere zeugenschaftliche Angaben und um überprüfen zu können, welche Beamten zur Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien gem. § 110 StPO befugt sind, sollten die Namen, Dienstgrade und Dienststellen der Durchsuchungsbeamten erfragt und schriftlich festgehalten werden.

3.1.9.2 Zeitliche Geltung der Durchsuchungsanordnung

3.40

Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt werden. Liegen zwischen der Anordnung und der Durchführung der Durchsuchungen mehr als sechs Monate, verliert der Beschluss "seine rechtfertigende Kraft".59)

Hinweis