Sonn- und Feiertagszulagen

Sonn- und Feiertagszuschläge sind unterhaltsrechtlich wie Erschwerniszulagen (siehe gleichlautendes Stichwort) zu behandeln. Sie sind in voller Höhe als Einkommen zu bewerten, wenn sie berufstypisch sind und entweder in geringem Umfang anfallen oder zumindest das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht übersteigen (BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935 ff., Rdnr. 23 f.). Darüber hinaus sind derartige Zuschläge im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB auf jeden Fall dem Einkommen zuzurechnen (OLG Stuttgart, NJW 1978, 1332 [LS]).

Im Einzelnen siehe das Stichwort " Feiertagszuschläge " sowie die weiteren Stichwörter " Auslandszulagen ", " Nachtarbeitszuschläge ", " Schichtzulage " und " Überstundenvergütungen ".

Letzte redaktionelle Änderung: 09.07.2019