Weihnachtsgeld

Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind ebenso wie bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers alle Einkünfte heranzuziehen (im Einzelnen siehe das Stichwort " Einkommen "). Jährlich wiederkehrende Zahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind mit ihrem Nettobetrag auf zwölf Monate gleichmäßig zu verteilen (BGH, FamRZ 1991, 416, 418; BGH, FamRZ 1982, 250, 251; OLG München, FamRZ 1980, 150, 151). Beiträge zur Sozialversicherung dürfen wegen Art. 3 Abs. 1 GG (Vergleich mit kurzfristigen Lohnersatzleistungen) nur dann erhoben werden, wenn das Weihnachtsgeld auch Teil der Bemessungsgrundlage für Arbeitslosengeld und Krankengeld ist (BVerfG, FamRZ 2000, 1013).