Anspruchsgrundlagen

Autor: Stephan Schröder

Der Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen wegen entgangener Haushaltsführung gründet sich nicht auf § 845 BGB, sondern ausschließlich auf § 843 BGB bzw. im Fall der Tötung des Haushaltsführenden auf § 844 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 08.10.1996 - VI ZR 247/95, VersR 1996, 1565; BGH, Urt. v. 03.02.2009 - VI ZR 183/08, SP 2009, 143).

Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 03.04.2018 - 11 U 93/17, zfs 2019, 439).

Hinweis!

Die sittliche Verpflichtung z.B. gegenüber einem hochbetagten Elternteil reicht hierzu nicht aus (OLG Schleswig, Urt. v. 03.04.2018 - 11 U 93/17, NJW 2018, 1889).

Diese Entscheidung hat auch erhebliche Konsequenzen für Umfang des Anspruchs. Das gilt zunächst für das Verhältnis zwischen Bar- und Versorgungsunterhalt sowie hinsichtlich der Vorteilsanrechnung durch Wegfall des Unterhaltsanspruchs, den der getötete nicht erwerbstätige Partner andernfalls selbst gegen den anderen Partner hätte geltend machen können.

Auf sind diese Bestimmungen nicht entsprechend anwendbar, siehe Teil ; aber auf , da nach die Partner zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet sind. Zu beachten ist hierbei, dass es seit dem 01.10.2017 nicht mehr möglich ist, Lebenspartnerschaften zu begründen. Seit diesem Zeitpunkt schließen auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe, § Abs. Satz 1 .