Eingetragene Lebenspartnerschaften

Autor: Stephan Schröder

Eingetragene Lebenspartner sind nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) nach § 2 zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Über § 5 findet § 1360 BGB Anwendung, so dass eine Gleichstellung mit den unterhaltsrechtlichen Vorschriften der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt. Insofern gelten hier die Ausführungen zum Haushaltsführungsschaden entsprechend.

Zu beachten ist, dass es seit dem 01.10.2017 nicht mehr möglich ist, Lebenspartnerschaften zu begründen. Seit diesem Zeitpunkt schließen auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe, § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB.