Autor: Stephan Schröder |
Wenn der hinterbliebene Ehepartner mangels vorhandener oder bereiter Verwandten oder wegen unzureichender finanzieller Mittel keine andere Möglichkeit sieht, als den Familienverband aufzulösen und die Kinder auswärts unterzubringen, sind die Ansprüche des Witwers bzw. der Witwe und die des oder der Kinder getrennt zu behandeln und zu bewerten (BGH, Urt. v. 31.01.1984 - VI ZR 150/82, VersR 1984, 389, 390).
Der Versorgungs-Unterhaltsbedarf des verwitweten Ehepartners ist nach dem Zeitaufwand zu bemessen, den der verstorbene Ehepartner für seine Versorgung aufzuwenden gehabt hätte (BGH, a.a.O.). Dieser zeitliche Bedarf lässt sich nach dem Aufwand ermitteln, der in der Tabelle für einen reduzierten Zweipersonenhaushalt angegeben ist, siehe Teil 9.1.11.3. Hinsichtlich der Bewertung der Ersatzkraft bzw. der für die entsprechende Vergütung ist nach genannter Entscheidung des BGH von denen einer Haushaltshilfe mit besonderen Kenntnissen im Kochen und der Instandhaltung der Wäsche und Kleidung auszugehen. Insofern ist auf die Entgeltgruppe 2 TVöD zu verweisen, siehe Teil 9.1.11.11.
PraxistippIn besonderen Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, dem alleinstehenden Witwer bzw. der Witwe die für die Einstellung einer ganztägig tätigen Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen zuzuerkennen, also beispielsweise bei hohem Alter, krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit usw. |
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