Schadensberechnung bei Verwandtenhilfe

Autor: Stephan Schröder

An dieser Stelle wird die Fallkonstellation berücksichtigt, dass die Hinterbliebenen den Familienverband aufrechterhalten, den Haushalt jedoch nicht allein, sondern unter Mithilfe von Verwandten, insbesondere der Großeltern, weiterführen. Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist allerdings, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht. Die sittliche Verpflichtung gegenüber einem hochbetagten Elternteil reicht hierzu nicht aus. Diese Verpflichtung kann aber im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden (OLG Schleswig, Urt. v. 03.04.2018 - 11 U 93/17, NJW 2018, 1889). Zur Fallgestaltung, dass die Hinterbliebenen sich trennen und die Kinder im Haushalt von Verwandten, also im fremden Haushalt, untergebracht werden, siehe Teil 9.1.11.15.

Der auch für diesen Fall naheliegende Gedanke, dass sich die Schadensberechnung in gleicher Weise nach den Nettokosten einer fiktiven Ersatzkraft vollziehen müsste, ist jedoch durch die Rechtsprechung des BGH nicht bestätigt. Der Geschädigte muss sich hiernach für die Berechnung seines Schadens nun einmal an die "tatsächlich gewählte Lösung" halten und kann nur die durch diese "besondere Lage" erforderlichen Kosten verlangen, soweit eben diese Möglichkeit ihm zur Verfügung steht und dem versorgenden Verwandten zumutbar ist (BGH, Urt. v. 08.06.1982 - VI ZR 288/79, VersR 1982, 874, 875).