Mitarbeitspflicht von Kindern und Ehegatten

Autor: Stephan Schröder

Eine weitere Kürzung des Zeitaufwands für die Haushaltsführung steht durch die Frage im Raum, ob und in welchem Umfang die hinterbliebenen Kinder sowie der Ehegatte zur Mithilfe verpflichtet sind und inwieweit sich das für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs auswirkt.

Der Geschädigte ist gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren. Hierbei darf die Umorganisation nicht dazu führen, dass ein anderes Haushaltsmitglied als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als bisher im Haushalt mitarbeiten muss. Vielmehr beschränkt sich die Obliegenheit zur Umverteilung darauf, die Arbeitsleistungen in dem vor dem Unfall praktizierten Umfang neu zu verteilen (OLG München, Urt. v. 25.10.2019 - 10 U 3171/18, zfs 2020, 200).