Leistungsbewertung bei Verletzung des haushaltsführenden Partners

Autor: Stephan Schröder

Eine weitere Besonderheit ergibt sich im Verletzungsfall auch hinsichtlich der Einstufung der Ersatzkraft, nach deren Nettovergütung ja bekanntermaßen die Berechnung der Schadenshöhe erfolgt. Anders als im Fall des vollständigen Ausfalls des haushaltsführenden Partners muss die Ersatzkraft regelmäßig nicht die Leitung des gesamten Haushalts übernehmen. Hierfür steht der Partner selbst weiterhin zur Verfügung.

Dieser Umstand wirkt sich also auch auf die Höhe der Vergütung aus. Für eine Ersatzkraft, die diese Qualifikation nicht erfüllen muss, ist logischerweise ein geringerer Lohn zu zahlen. Hierfür ergeben sich folgende Einstufungen:

Entgeltgruppe 1 TVöD (BAT X) (z.B. Wirtschaftsgehilfin):

Einfache und Durchschnittshaushalte ohne Kinder oder mit bereits schulpflichtigen Kindern; Leitungsfunktion wird voll von der Hausfrau/dem Hausmann wahrgenommen.

Entgeltgruppe 2 TVöD (BAT IXb) (z.B. Wirtschaftsgehilfin):

Gehobene Haushalte ohne oder mit bereits schulpflichtigen Kindern; Leitungsfunktion wird voll von der Hausfrau/dem Hausmann wahrgenommen.

Entgeltgruppe 2 TVöD (BAT IXa) (z.B. Wirtschaftsgehilfin, Wirtschafterin):

Haushalte mit Kleinkindern; oder Haushalte mit mehr als vier Kindern; oder Ausfall der Hausfrau/des Hausmanns in der Leitungsfunktion mit ca. 20 % bis unter 50 %.

Entgeltgruppe 3 TVöD (BAT Vergütungsgruppe VIII (z.B. Wirtschafterin):