Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld

Autor: Stefan Lehnhardt

Das Tagegeld soll eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Erwerbseinkommens durch den Unfall darstellen. Deswegen wird es gem. A.4.7.1 AKB 2015 und 2.3.1 AUB 2020 nur dann geleistet, wenn der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hat und das so lange, wie die ärztliche Behandlung dauert. Das zu zahlende Tagegeld richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit der Beschäftigung abgestuft. Die Unterscheidung zwischen Berufstätigkeit und Beschäftigung stellt klar, dass Tagegeld auch Versicherte erhalten, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Hat demnach die Verletzung nicht zu einer Beeinträchtigung der konkreten Tätigkeit des Versicherten geführt (beispielsweise Fußverletzung bei Schreibtischtätigkeit), so wird kein Tagegeld gezahlt. Liegt vor, wird das Tagegeld anteilig nach dem Grad der Beeinträchtigung geleistet. Bei einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % wird die Hälfte des Tagegeldsatzes gezahlt. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem Unfalltag gewährt. Die Zahlung des Tagegeldes endet nicht mit dem letzten Arztbesuch, sondern erst dann, wenn die ärztliche Therapie abgeschlossen ist (AG Köln, VersR 1995, m. Anm. ).