Anspruchsübergang

Autor: Stephan Schröder

Eine Verkürzung des Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens tritt im Ergebnis dadurch ein, dass dieser auf den Träger der Sozialversicherung bzw. einer beamtenrechtlichen Versorgung nach §§  116 SGB X, 87a Bundesbeamtengesetz übergeht, der "aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen". Zu den allgemeinen Voraussetzungen sowie insbesondere zu der sogenannten sachlichen und zeitlichen Kongruenz wird auf die Ausführungen in Teil 6.1.7, auf das Urteil des BGH vom 17.06.1997 - VI ZR 288/96, NJW 1997, 2883, sowie auf Grüneberg, BGB -Komm., 82. Aufl., § 844 Rdnr. 14, verwiesen.

Dieser Rechtsübergang tritt in zwei Ausnahmefällen nicht ein:

Bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, §  116 Abs.  1 SGB X. Ein Ersatzanspruch kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt (§  116 Abs.  6 SGB X);