Fixkosten

Autor: Stephan Schröder

Ist eine zusammenlebende Familie vom Unfall betroffen, werden nach der Regulierungspraxis wie auch nach übereinstimmender Schadensrechtsprechung vom unterhaltspflichtigen Einkommen vorweg die festen Kosten des Haushalts abgezogen.

Unter "fixen Kosten" sind jene Ausgaben zu verstehen, die weitgehend unabhängig vom Wegfall eines Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte (BGH, Urt. v. 05.06.2012 - VI ZR 122/11, zfs 2012, 686). Der Haushalt läuft auch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiter; die damit verbundenen Kosten verändern sich nicht bzw. nicht wesentlich. Sie werden zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs weiter aufgewendet; sie sind somit Unterhaltsschaden, und zwar ohne Kürzung um einen Anteil für einen Eigenverbrauch des Getöteten. Ein solcher ist allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn durch den Wegfall des getöteten Unterhaltspflichtigen merkbare Ersparnisse im allgemeinen Verbrauch eingetreten sind. Denn hierbei handelt es sich um Kosten, die in ihrer Höhe durch die Zahl der Familienmitglieder überhaupt nicht beeinflusst werden, aber auch um solche, die in gewissem Maß von der Anzahl der Familienmitglieder abhängig sind, jedoch nicht entsprechend dem prozentualen Anteil des Getöteten am verfügbaren Familieneinkommen (BGH, Urt. v. 02.12.1997 - VI ZR 142/96, VersR 1998, 333).

Hinweis!