Zusammenlebende oder getrenntlebende Familie

Autor: Stephan Schröder

Bei der nun anschließenden Frage, wie das zuvor festgestellte, unterhaltspflichtige Einkommen des Getöteten auf die Hinterbliebenen zu verteilen ist, darf die in den §§  844 Abs.  2 BGB und 10 Abs.  2 StVG enthaltene Verweisung des Schadensersatzrechts auf das Unterhaltsrecht nicht ohne weiteres zur unveränderten Übernahme der Rechtsprechung führen, die innerhalb des Familienrechts zum Unterhaltsanspruch besteht.

Zuvor muss untersucht werden, inwieweit sich die im verkehrsrechtlichen Schadensfall und die im familienrechtlichen Unterhaltsfall vorhandenen Rechtstatsachen überhaupt gleichen. Die aus dem Familienrecht bekannte Unterhaltsrechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf die getrennt lebende Familie; nur wenn es zur Trennung bzw. Scheidung gekommen ist, besteht familienrechtlich ein Regelungsbedarf. Familienrechtliche Unterhaltsurteile zur intakten Familie sind so gut wie unbekannt. Demgegenüber dürfte die Tötung eines Unterhaltspflichtigen im Straßenverkehr in der überwiegenden Mehrzahl eine intakte Familie betreffen, die im Zeitpunkt des Schadensfalls noch im Familienverband gelebt hat.

Die sich hieraus ergebenden Unterschiede sind für die Bemessung des Unterhalts-/Schadensersatzanspruchs von einschneidender Bedeutung.