Autor: Stephan Schröder |
Da der Unterhaltsschaden für den Zeitraum der mutmaßlichen Dauer des Lebens des Unterhaltspflichtigen zu ersetzen ist, können sich im Falle seiner Tötung erhebliche Schadensbeträge ergeben. Gerade im Bereich des Unterhaltsschadens erlangt die Bestimmung des § 12 StVG Bedeutung. Hiernach ist die Haftung nach dem
Sie wirkt sich allerdings nur aus, wenn die Ersatzansprüche ausschließlich auf das StVG gestützt werden können, also auf die Gefährdungshaftung. Tritt eine verschuldensabhängige Haftung nach § 823 BGB hinzu, hat die Summenbegrenzung keine Auswirkung.
Machen aus demselben Unfallereignis mehrere Geschädigte Ansprüche gegen denselben Schädiger geltend und übersteigt die Summe ihrer Ansprüche die genannte Haftungsgrenze, sind die einzelnen Ansprüche zu kürzen. Das geschieht im Verhältnis der Summe der Anspruchsbeträge zur Haftungsgrenze.
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