Weitere Unterhaltspflichtige

Autor: Stephan Schröder

Die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf den gesetzlich geschuldeten Unterhaltsanspruch erfordert die Prüfung, ob neben dem Getöteten nicht noch weitere Personen unterhaltspflichtig waren.

Diese Fragestellung darf nicht verwechselt werden mit der über §  844 Abs.  2 Satz 1 zweiter Halbsatzatz BGB für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmung des §  843 Abs.  4 BGB, wonach auf den Schadensersatzanspruch nicht angerechnet wird, dass ein Dritter anstelle des getöteten Unterhaltspflichtigen nun seinerseits zum Unterhalt verpflichtet ist und hierauf Leistungen erbringt. Letzteres beruht auf dem Gedanken, dass Leistungen Dritter, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht dem Schädiger zugutekommen sollen, auch nicht angerechnet werden. Hier geht es aber darum, dass es für die Höhe des Anspruchs nach §  844 Abs.  2 BGB, §  10 Abs.  2 StVG allein auf den gesetzlich geschuldeten, nicht aber auf den tatsächlich gewährten Unterhalt ankommt (st. Rspr. des BGH, Urt. v. 04.11.1975 - VI ZR 217/73, VersR 1976, 291; BGH, Urt. v. 05.07.1988 - VI ZR 299/87, NJW-RR 1988, 1238; BGH, Urt. v. 04.11.2003 - VI ZR 346/02, NJW 2004, 358) bzw. auch vertraglich begründete Unterhaltspflichten oder -leistungen nicht erfasst werden (BGH, Urt. v. 21.11.2000 - VI ZR 231/99, NJW 2001, 971; Sprau, in: Grüneberg, BGB -Komm., 82. Aufl., § 844 Rdnr. 5).