Mithaftung des Getöteten

Autor: Stephan Schröder

Auf ihren Schadensersatzanspruch müssen sich die Hinterbliebenen eine Mithaftung des getöteten Unterhaltspflichtigen anrechnen lassen. Das gilt sowohl für sein Mitverschulden, §§  846, 254 BGB, wie auch für einen ihn treffenden Mitverursachungsanteil i.S.d. §§  7, 17 StVG (Sprau, in: Grüneberg, BGB -Komm., 82. Aufl., § 846 Rdnr. 2).