Prozessfragen

Autor: Stephan Schröder

Grundsätzlich hat der Gläubiger/die Gläubiger eine Leistungsklage auf Zahlung zu erheben. Solange die Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit nicht eingetreten ist oder der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht oder nicht voll beziffert werden kann, muss Feststellungsklage erhoben werden (Sprau, in: Grüneberg, BGB -Komm., 82. Aufl. 2023, § 844 Rdnr. 20; OLG Koblenz, Urt. v. 18.11.2002 - 12 U 1035/01, NJW 2003, 521). Feststellungsklage ist auch dann zu erheben, wenn der getötete Angehörige, z.B. die minderjährige Tochter, erst später unterhaltspflichtig geworden wäre.

Stehen Mehreren aus demselben Ereignis gegenüber dem Schädiger Ansprüche zu, müssen Einzelsummen im Klageantrag angegeben werden, wobei eine andere Aufteilung auf die einzelnen Geschädigten im Rahmen des insgesamt geltend gemachten Betrags dem Gericht überlassen werden darf. Nach der Rechtsprechung soll die für die zeitliche Begrenzung der Unterhaltszahlung maßgebliche mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten im Urteil kalendermäßig angegeben werden (BGH, Urt. v. 27.01.2004 - VI ZR 342/02, VersR 2004, 653).

Formulierungsvorschlag:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger/den Klägern Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente i.H.v. … zu leisten, sobald er/sie von dem am … getöteten … Unterhalt hätte verlangen können.